Hinweis zum Inhalt Dieser Artikel wurde mit Claude (Anthropic) auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen erstellt — Inhalt ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte den offiziellen DSG-Text bei fedlex.admin.ch oder eine Rechtsstelle.

Was sich am 1. September 2023 geändert hat

Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Vorgängergesetz von 1992 und bringt die Schweiz materiell deutlich näher an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) heran — bleibt aber an mehreren Stellen pragmatischer und KMU-freundlicher.

Für Schweizer Unternehmen, die Personaldaten bearbeiten, sind diese Punkte besonders relevant:

1. Bearbeitungsverzeichnis

Wer als Unternehmen über 250 Mitarbeitende hat — oder besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang bearbeitet — muss ein Bearbeitungsverzeichnis führen. Darin steht, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden, wie lange sie aufbewahrt werden und wer Zugriff hat. Auch unterhalb von 250 Mitarbeitenden ist es eine sinnvolle Praxis — und im Streitfall der beste Beweis dafür, dass man weiss, was man tut.

2. Datenschutzerklärung

Webseiten und Apps müssen klar und verständlich erklären, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden. Die Anforderungen sind im Vergleich zur DSGVO etwas weniger detailliert — aber «wir nutzen Cookies» reicht definitiv nicht mehr. Eine vernünftige Datenschutzerklärung listet Bearbeitungszwecke, Empfänger, Aufbewahrungsdauer und Betroffenenrechte explizit auf.

3. Verletzungsmeldepflicht

Bei einer Datenschutzverletzung — etwa, wenn ein Laptop mit Mitarbeiterdaten verloren geht oder ein Cloud-Account gehackt wird — muss der EDÖB «so rasch als möglich» informiert werden. Die Schweizer Formulierung ist bewusst weicher als die 72-Stunden-Frist der DSGVO, aber der Geist ist derselbe: nicht erst bei der nächsten Quartalssitzung.

4. Profiling und automatisierte Einzelentscheide

Wenn Entscheidungen automatisiert getroffen werden — etwa eine Bewerber-Vorauswahl per Algorithmus — müssen Betroffene informiert werden, eine menschliche Überprüfung verlangen können und es muss eine Risikoeinschätzung gemacht werden. Für HR ist das in der Praxis aktuell noch wenig Thema, wird mit zunehmendem AI-Einsatz aber rasch wichtig.

Unterschiede zur EU-DSGVO

Was das für Cloud-Speicherung bedeutet

Wenn ein KMU seine Personaldaten in einer Cloud-HR-Software speichert, die in den USA gehostet wird, ist das nicht per se verboten — aber es braucht eine saubere Begründung und meist einen Auftragsbearbeitungsvertrag. In der Praxis ist die einfachere Lösung oft eine Schweizer Cloud: ein Hoster mit Rechenzentrum in der Schweiz oder zumindest in der EU, mit klarem Vertrag.

Noch einfacher: lokale Datenhaltung. Wenn die HR-Software ihre Daten primär auf dem Gerät des Nutzers oder im Firmen-Netzwerk hält und nur kontrolliert in die Cloud syncht (oder gar nicht), entfallen viele dieser Fragen vollständig.

«Privacy by Design» heisst nicht «verschlüsselt in der Cloud» — es heisst, die Daten gar nicht erst irgendwohin zu schicken, wo sie nicht hin müssen.

Praxis-Checkliste für KMU

Fazit

Das revidierte DSG ist kein Schreckgespenst. Es ist pragmatischer als die DSGVO, KMU-freundlich formuliert und in der Umsetzung mit etwas Sorgfalt machbar. Wer früh Bearbeitungsverzeichnis und Datenschutzerklärung sauber aufstellt — und sich bei der Software-Wahl bewusst entscheidet — ist auf der sicheren Seite. Und gewinnt nebenbei das Vertrauen der eigenen Mitarbeitenden.

Quellen & weiterführende Links

Bildnachweis: Hero-Illustration ist eine eigene SVG-Grafik (kein Stockfoto, keine Personen-Abbildung) — erstellt von Pahl Digital Art. Phosphor Icons (MIT). Vollständige Bildquellen-Angabe im Impressum.

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